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Vergleich PKV / GKV

Ambulanter Bereich GKV

Ambulanter Bereich PKV

Die Behandlung erfolgt grundsätzlich durch „Vertragsärzte“; ein Arztwechsel ist nur eingeschränkt möglich.
Für jede ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Behandlung ist eine Praxisgebühr von 10 EUR zu zahlen. Diese ist je Quartal für jede erste Inanspruchnahme, die nicht auf Überweisung erfolgt, zu entrichten.
Ausnahme: Kontroll-, Vorsorge- und Früherkennungstermine
Für Arzneimittel, Heilmittel (Massagen, Fango, Bestrahlungen usw.) und Hilfsmittel (Hörgeräte, Krankenfahrstühle usw.) gelten Festbeträge oder Höchstpreise.
Daneben gelten je Mittel folgende Selbstbeteiligungen:
Arzneien
Je Medikament 10% der Kosten, mindestens 5 EUR und maximal 10 EUR; jedoch nicht mehr als den tatsächlichen Preis. Von dieser Zuzahlung können Arzneien dann ausgenommen werden, wenn sie gemäß Arzneimittelversorgungs-Wirtschaftlichkeitsgesetz (AVWG) mindestens 30% unter dem Festbetrag liegen.

Heilmittel
10 % der Kosten für jedes Mittel plus 10 EUR je Verordnung.

Hilfsmittel
Die Zuzahlung beträgt für jedes Hilfsmittel 10% (mindestens 5 EUR, maximal 10 EUR).
Sie lassen sich vom Arzt oder Spezialisten behandeln, den Sie sich ausgesucht haben (Weltgeltung).
Sie können Ihren Arzt jederzeit problemlos wechseln.
Wir erstatten Ihnen alle wissenschaftlich anerkannten Medikamente und Heilbäder, Massagen, Bestrahlungen, Inhalationen etc., die Ihnen Ihr Arzt verordnet. Festbetragsregelungen oder ähnlich eingrenzende Bestimmungen können Sie deshalb getrost vergessen.
Leistungsstarke Kostenerstattung je nach Tarif für Heil- und Hilfsmittel; von Brillengläsern und Kontaktlinsen
Krankenversicherung in Deutschland

Eine Versorgung zum Festbetrag ist nicht zuzah- lungsfrei. Für Brillen und Kontaktlinsen wird grund- sätzlich nicht mehr geleis- tet (Ausnahme: Kinder unter 18 und schwer Seh- beeinträchtigte). Wird ein Mittel oberhalb des Fest- betrags gewählt, trägt der Patient die Preisdifferenz zu 100%.
Darüber hinaus wird vom Versicherten für Banda- gen, Einlagen und Hilfsmittel zur Kompressionstherapie eine Zuzahlung von 10 % (mind. 5 EUR und max. 10 EUR) verlangt.
BSG-Urteil - B3KR20/08R - –––––––––––––––––––– Liegt eine Behinderung vor, kann ein Hilfsmittel gewählt werden, das diese ausgleicht. Kann ein Hilfsmittel, das unter den Festbetrag fällt, die Behin- derung nicht ausgleichen, mudie Krankenkasse auch für ein Hilfsmit- tel leisten, das unter Umständen erheblich teurer ist.

Sie lassen sich vom Arzt oder Spezialisten behandeln, den Sie sich ausgesucht haben (Weltgeltung).
Sie können Ihren Arzt jederzeit problemlos wechseln.
Wir erstatten Ihnen alle wissenschaftlich anerkannten Medikamente und Heilbäder, Massagen, Bestrahlungen, Inhalationen etc., die Ihnen Ihr Arzt verordnet. Festbetragsregelungen oder ähnlich eingrenzende Bestimmungen können Sie deshalb getrost vergessen.
Leistungsstarke Kostenerstattung je nach Tarif für Heil- und Hilfsmittel; von Brillengläsern und Kontaktlinsen

Zahnmedizinische Heilbehandlung GKV

Die GKV erkennt für Zahnersatz nur Pauschalen (= Festzuschüsse) an. Deren Höhe hängt vom jeweiligen Befund (z. B. ein fehlender Zahn) ab und orientiert sich an den durchschnittlichen Kosten einer einfachen Versorgung. Der Versicherte erhält als Festzuschuss 50 % (auf die 50 % erhält der Versicherte nach 10-jähriger regelmäßiger Vorsorge maximal 30 % Bonus, also insgesamt 65 %) dieser festgelegten Werte. Bei einer hochwertigen Versorgung beteiligt sich die GKV gar nicht oder nur mit dem Festzuschuss einer einfachen Versorgung. Vereinfacht gilt: je hochwertiger die gewählte Versorgung, desto größer sind die zusätzlichen Eigenbeteiligungen.

Zahnmedizinische Heilbehandlung PKV

Sämtliche zahnärztlichen Leistungen als Privatpatient. Die Kosten (Prophylaxe, Zahnersatz, Zahnbehandlung, Kieferorthopädie) werden – je nach Tarif – zu 75 bis 100 % erstattet. Auch eine höherwertige Versorgung wird übernommen.
Die Kostenerstattung bezieht sich auf
• Zahnbehandlung - zum Beispiel die konservierende durch Füllungen, Wurzelbehandlungen, darüber hinaus chirurgische Leistungen, die Behandlung von Parodontose und vorbeugende Untersuchungen
• Zahnersatz – z.B. Prothesen, Stiftzähne, Brücken und Kronen
• Kieferorthopädie
• Implantologie
• Material- und Laborkosten

Stationärer Bereich GKV

Sie sind verpflichtet, das vom Arzt in der Einweisung genannte Krankenhaus aufzusuchen (grundsätzlich das Ihrem Wohnort nächst gelegene Vertragskrankenhaus, die sogenannte „Einweisungsklausel“). Die Behandlung erfolgt – ohne Ihren Einfluss – durch den Dienst habenden Arzt.
Ihre Krankenkasse erstattet nur die allgemeinen Krankenhaus- leistungen. Das bedeutet u. a. Unterbringung im Mehrbettzimmer. Als „häusliche Ersparnis“ müssen Sie für die ersten 28 Tage je Kalenderjahr pro Kalendertag 10 EUR zuzahlen.


Stationärer Bereich PKV

Im Rahmen der stationären Heilbehandlung können für allgemeine Krankenhausleistungen folgende Kosten erstattet werden:
• ärztliche Untersuchungen • Unterkunft und Verpflegung • medizinische notwendige Krankentransporte.
Falls vertraglich vereinbart - auch Kosten im Zusammenhang mit den sog. Wahlleistungen: Ein- oder Zweibettzimmer, privatärztliche Behandlung.

Sie suchen sich das Krankenhaus aus, in dem Sie behandelt werden wollen (Weltgeltung). Als Privatpatient wählen Sie den Arzt Ihres Vertrauens. Die führenden Ärzte des Krankenhauses sind für Sie da.
Komfortabel, ruhig und mit individueller medizinischer Betreuung und Pflege wählen Sie - je nach Tarif - die Unterkunft im Ein- oder Zweibettzimmer.

Sie lassen sich vom Arzt oder Spezialisten behandeln, den Sie sich ausgesucht haben (Weltgeltung).
Sie können Ihren Arzt jederzeit problemlos wechseln.
Wir erstatten Ihnen alle wissenschaftlich anerkannten Medikamente und Heilbäder, Massagen, Bestrahlungen, Inhalationen etc., die Ihnen Ihr Arzt verordnet. Festbetragsregelungen oder ähnlich eingrenzende Bestimmungen können Sie deshalb getrost vergessen.
Leistungsstarke Kostenerstattung je nach Tarif für Heil- und Hilfsmittel; von Brillengläsern und Kontaktlinsen