Weitere Angebote
Presse
Kostenfreie Direktberatung

Rufen Sie uns an!

Wir beraten Sie
kostenlos und
unverbindlich.

 Standorte
Infomaterial

Erhalten Sie
kostenlose Informationen
per E-Mail oder einen
kostenlosen Rückruf.




Basistarif

Seit dem 01. Januar 2009 sind alle PKV Unternehmen in Deutschland verpflichtet, einen so genannten Basistarif anzu- bieten. Der gesetzlich vorgeschriebene verbandseinheitliche Basistarif ersetzt den bisherigen modifizierten Standardtarif. Sofern die gesetzlichen Zugangsvoraussetzungen erfüllt sind, besteht im Basistarif ein Kontrahierungszwang (Aufnahme- pflicht durch den Versicherer). Risikozuschläge oder Leistungsausschlüsse kommen nicht zum Tragen



Die Leistungen des Basistarifes lassen sich mit den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherungen vergleichen (§ 12 Abs. 1a VAG). Der Vergütungsrahmen liegt für ärztliche Leistungen beim 1,8-fachen Satz der GOÄ, für zahnärztliche Leistungen beim 2,0-fachen Satz der GOZ. Die Leistungen im Basistarif vermindern sich, sobald sich die GKV-Leistungen verschlechtern. Zusatzversicherungen neben dem Basistarif abzuschließen, ist erlaubt. Es gibt einen Sicherstellungsauftrag der kassen- und kassen- zahnärztlichen Vereinigung für ihre angeschlossenen Ärzte/ Zahnärzte. Basistarif-Versicherte werden als Patienten akzeptiert, wenn die Behandlung durch diese Vertragsärzte bzw. Ver- tragszahnärzte erfolgt. Ausschließlich privat ärztlich tätige Ärzte/ Zahnärzte sind hieran nicht gebunden und können auch beim Basistarif Versicherten einen höheren Satz liquidieren. In dem Fall besteht jedoch keine Leistungspflicht aus dem Basis- tarif. Ein Novum ist die gesamtschuldnerische Haftung im Basistarif. Danach haften der Versicherer und der Versicherungsnehmer gegenüber den Leistungserbringern gemeinsam.

Der monatliche Beitrag für Einzelpersonen darf den durchschnittlichen Höchstbeitrag in der GKV nicht überschreiten. Der Beitrag kann aber, abhängig vom Eintrittsalter, auch deutlich niedriger ausfallen. Besteht für Versicherte mit geringem Einkommen eine finanzielle Hilfebedürftigkeit entsprechend den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches oder entsteht diese Bedürftigkeit durch die Zahlung des Beitrags zum Standardtarif, muss das Versicherungsunternehmen den Beitrag halbieren. Wer auch diesen ermäßigten Beitrag nicht zahlen kann, erhält einen Zuschuss von der Bundesagentur für Arbeit oder dem Sozialamt.