
Die Leistungen des Basistarifes lassen sich mit den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherungen vergleichen (§ 12 Abs. 1a VAG). Der Vergütungsrahmen liegt für ärztliche Leistungen beim 1,8-fachen Satz der GOÄ, für zahnärztliche Leistungen beim 2,0-fachen Satz der GOZ. Die Leistungen im Basistarif vermindern sich, sobald sich die GKV-Leistungen verschlechtern. Zusatzversicherungen neben dem Basistarif abzuschließen, ist erlaubt. Es gibt einen Sicherstellungsauftrag der kassen- und kassen- zahnärztlichen Vereinigung für ihre angeschlossenen Ärzte/ Zahnärzte. Basistarif-Versicherte werden als Patienten akzeptiert, wenn die Behandlung durch diese Vertragsärzte bzw. Ver- tragszahnärzte erfolgt. Ausschließlich privat ärztlich tätige Ärzte/ Zahnärzte sind hieran nicht gebunden und können auch beim Basistarif Versicherten einen höheren Satz liquidieren. In dem Fall besteht jedoch keine Leistungspflicht aus dem Basis- tarif. Ein Novum ist die gesamtschuldnerische Haftung im Basistarif. Danach haften der Versicherer und der Versicherungsnehmer gegenüber den Leistungserbringern gemeinsam.
