Ein weiteres Merkmal der gesetzlichen Krankenversicherung: Sie ist zugleich eine Familienversicherung (§10 SGB V). Das bedeutet, dass der Ehegatte oder der gleichgeschlechtliche Lebenspartner und die Kinder des GKV-Mitgliedes die gleichen Leistungsansprüche wie das Mitglied haben (ausgenommen Krankengeld).
Dieser Grundsatz gilt, wenn die Familienangehörigen
- ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben
- nicht selbst Mitglied einer Krankenkasse/Pflegekasse sind
- nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sind
- keine hauptberuflich selbstständige Tätigkeit ausüben und
- kein regelmäßiges Gesamteinkommen von mehr als 365 EUR
- monatlich beziehen; sofern der Familienversicherte sein Bildung Vertrieb Version 01/2011 22Einkommen ausschließlich aus einer geringfügigen Beschäftigung („Minijob“) erzielt, gilt eine Grenze von 400 EUR.
Im Rahmen der Familienversicherung sind die Kinder (auch Stief-, Pflege- und Adoptivkinder) sowie Enkel mitversichert, wenn sie vom Mitglied überwiegend unterhalten werden:
- bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
- bis zum vollendeten 23. Lebensjahr, wenn die Kinder nicht erwerbstätig sind
- bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung (auch Studium) befinden oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr ableisten; diese Frist verlängert sich um die Dauer der Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht (Wehr- oder Zivildienst).
- ohne Altersgrenze, wenn sie sich wegen einer Behinderung nicht selber unterhalten können.
Die Mitversicherung der Kinder ist dann ausgeschlossen, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte des Mitglieds nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, sein regelmäßiges Gesamteinkommen die JAEG übersteigt und regelmäßig höher ist als das Gesamteinkommen des Mitglieds.
Auch (beitragsfrei) familienversicherte Ehepartner fallen aus der Familienversicherung der GKV heraus, wenn sich der Ehepartner privat versichert. Der zuvor Familienversicherte ist also gehalten, sich unter Beachtung der erforderlichen Vorversicherungszeiten entweder freiwillig in der GKV weiter zu versichern oder eine (private) Krankheitskostenvollversicherung abzuschließen. Der Beitrag für eine derartige freiwillige Mitgliedschaft in der GKV (z.B. für Hausfrauen oder Kindern ohne eigene Einkünfte, deren Ehepartner oder Elternteil vollversichert ist), berechnet sich aus dem Einkommen und Vermögen des vollversicherten Elternteils bzw. der Person, die mit dem Mitglied in einer Bedarfsgemeinschaft lebt.
Hier bestehen zwischen den einzelnen Krankenkassen unterschiedliche Regelungen, die in den jeweiligen Satzungen festgeschrieben sind.