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Kündigung GKV

Seit Januar 2002 sind Versicherungspflichtige und freiwillig Versicherte beim Wechsel der Krankenkasse gleichgestellt. Sie können zum Ende des übernächsten Monats ab Kündigung die Kasse wechseln. Nachstehend wird der Ablauf bei einem Kassenwechsel beschrieben.

Die Mitgliedschaft Pflichtversicherter endet mit dem Tod des Mitglieds; bei Beschäftigten mit Ablauf des Tages, an dem das Beschäftigungsverhältnis endet.
Erlischt die Mitgliedschaft wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze, dann endet sie, wenn das Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeit seinen Austritt erklärt. Erklärt das Mitglied den Austritt nicht, wird die Mitgliedschaft als freiwillige Mitgliedschaft fortgeführt. Dies bedingt allerdings, dass die Voraussetzungen der freiwilligen Versicherung nach § 9 Abs. 1 SGB V erfüllt sind.
Wie bereits dargelegt – Versicherungspflichtige haben die Möglichkeit, ihre Krankenkasse zu wählen. An diese Entscheidung sind sie mindestens 18 Monate gebunden. Sie können ihre Mitgliedschaft mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende kündigen. Die Kündigung wird wirksam, wenn das Mitglied innerhalb der Kündigungsfrist die Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse nachweist.
 
Die freiwillige Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds sowie mit dem Beginn einer Pflichtmitgliedschaft.
Erklärt das Mitglied seinen Austritt, so endet die freiwillige Mitgliedschaft mit dem Ablauf des übernächsten Kalendermonats; von dem Monat an gerechnet, in dem der Austritt erklärt wurde. Die Satzung der Krankenkasse kann allerdings einen früheren Zeitpunkt bestimmen.
Die (beitragsfreie) Familienversicherung endet zu dem Zeitpunkt, in dem ihre Voraussetzungen und Bedingungen nicht mehr gegeben sind. So zum Beispiel, wenn der Familienversicherte
  • eine versicherungspflichtige Tätigkeit aufnimmt • ein Gesamteinkommen von mehr als 1/7 der monatlichen Bezugsgröße erzielt
  • vom GKV-Mitglied geschieden wird • oder wenn Kinder die geltenden Altersgrenzen erreichen.
 


Befreiung von der Versicherungspflicht
Wer in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig wird, hat unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht befreien lassen (§ 8 SGB V).
 
Einige Beispiele:
  • Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze
  • Bezug von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld
  • Aufnahme einer nicht vollen Erwerbstätigkeit während der Elternzeit
  • Herabsetzung der Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit (Teilzeitarbeit)
  • Antrag auf Rente bzw. den Rentenbezug oder die Teilnahme einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (z.B. Berufsförderung)
  • Einschreibung als Student oder eine Beschäftigung als Arzt im Praktikum
  • Tätigkeit in einer Einrichtung für Behinderte.
Der Antrag auf Befreiung ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an; was voraussetzt, dass seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden; ansonsten vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden.
 
Wichtig: Wechsel in die PKV nur mit Nachweis möglich!
Will ein freiwillig versichertes GKV-Mitglied (z. B. Selbstständiger) in die PKV wechseln, wird die Kündigung der Mitgliedschaft nur dann wirksam, wenn das Bestehen einer privaten Kranken- Vollversicherung nachgewiesen wird. Wird der Nachweis nicht innerhalb der Kündigungsfrist erbracht, wird die Kündigung unwirksam. Der GKV-Austritt wäre dann nur nach einer erneuten Kündigung möglich. Empfehlung: Achten Sie darauf, dass Ihr Kunde den Nachweis auch tatsächlich erbringt.
Wichtig: 18-Monatsfrist gilt nicht, wenn ein freiwilliges Mitglied in die PKV wechselt.

Beachten Sie:
Wer privat krankenversichert ist und versicherungspflichtig wird, kann seinen Versicherungsvertrag mit Wirkung vom Eintritt der Versicherungspflicht an kündigen; dies gilt auch für eine Familienversicherung, bei Arbeitslosigkeit sowie unter besonderen Voraussetzungen nach Vollendung des 55. Lebensjahres.