Beitragsbemessungsgrenze (BBG)
Die Beitragsbemessungsgrenze ist die Obergrenze, bis zu der die Einnahmen der Versicherten (z. B. das Arbeitsentgelt bei Arbeitnehmern) für die Beitragsberechnung herangezogen werden. Die Beitragsbemessungsgrenze ist für die Renten- und Arbeitslosenversicherung identisch. In der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht die Beitragsbemessungsgrenze der Jahresarbeitsentgeltgrenze gemäß § 6 Abs. 7 SGB V (für 2011: monatlich 3.712,50 EUR).
Die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung beträgt für 2011 monatlich 5.500 EUR (4.800 EUR im Osten); der Wert wird jedes Jahr im Bundesanzeiger bekannt gegeben