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Die Beitragsbemessungsgrenze ist die Obergrenze, bis zu der die Einnahmen der Versicherten (z. B. das Arbeitsentgelt bei Arbeitnehmern) für die Beitragsberechnung herangezogen werden. Die Beitragsbemessungsgrenze ist für die Renten- und Arbeitslosenversicherung identisch. In der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht die Beitragsbemessungsgrenze der Jahresarbeitsentgeltgrenze gemäß § 6 Abs. 7 SGB V (für 2011: monatlich 3.712,50 EUR).
Die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung beträgt für 2011 monatlich 5.500 EUR (4.800 EUR im Osten); der Wert wird jedes Jahr im Bundesanzeiger bekannt gegeben