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Versicherter Personenkreis

In ihrer über 100-jährigen Geschichte ist die Gesetzliche Krankenversicherung auf immer weitere Personenkreise ausgedehnt worden. Sie ist heute für knapp 90% der Bevölkerung die wichtigste Institution für den Schutz bei Krankheit. Die Gesetzliche Krankenversicherung unterscheidet
 
  • Pflichtversicherte
  • freiwillig Versicherte
  • Familienversicherte
  •  versicherungsfreie Personen
 
Bei „Pflichtversicherten“ handelt es sich um Personen, die kraft Gesetzes (§ 5 SGB V) der Versicherungspflicht unterliegen. Dazu zählen unter anderem
 
  • Arbeiter und Angestellte mit einem regelmäßigen Einkommen von mehr als 400 EUR bis max. zur Versicherungspflichtgrenze von gegenwärtig 49.500 EUR (4.125 EUR monatlich) liegt.
  • Auszubildende, Studenten bis zum Abschluss des 14. Semesters, längstens bis zum Ende des Semesters, in dem das 30. Lebensjahr vollendet wird.
  • Leistungsempfänger von Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Unterhalt nach SGB III.
  • Land- und forstwirtschaftliche Unternehmer, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen sowie Altenteiler
  • Künstler und Publizisten nach den Bestimmungen des Künstlersozialversicherungsgesetzes
  • Teilnehmer an berufsfördernden Maßnahmen zur Rehabilitation • Rentenanspruchssteller und Rentner unter bestimmten Voraussetzungen
  • Behinderte, die in anerkannten Werkstätten für Behinderte tätig sind
  • auch Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten
  • zur Berufsausbildung Beschäftigte ohne Arbeitsentgelt.
 


Zur freiwilligen Versicherung sind nach § 9 SGB V u. a. berechtigt:
 
  • Personen, die aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens 24 Monate bzw. unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens 12 Monate versichert waren.
  • Arbeitnehmer, wenn ihr Einkommen die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) überschreitet. Dabei kann das Einkommen auch auf das gesamte Kalenderjahr fiktiv hochgerechnet werden (Gehaltserhöhung z.B. erst im Dezember des Jahres). Es ist zu beachten, dass das Einkommen voraussichtlich auch über der JAEG des nächsten Jahres liegen muss.
  • Personen, deren Versicherung wegen Ausscheidens aus der Familienversicherung erlischt.
  • Schwerbehinderte nach SGB IX, wenn sie, ein Elternteil oder Ehegatte in den letzten fünf Jahren vor dem Beitritt mindestens drei Jahre versichert waren.
  • Arbeitnehmer, deren Mitgliedschaft durch eine Beschäftigung im Ausland endete, wenn sie aus dem Ausland in den Geltungsbereich der GKV zurückkehren und innerhalb von zwei Monaten nach Rückkehr eine Beschäftigung aufnehmen.
 


Familienversicherung
Ein weiteres Merkmal der gesetzlichen Krankenversicherung: Sie ist zugleich eine Familienversicherung (§10 SGB V). Das bedeutet, dass der Ehegatte oder der gleichgeschlechtliche Lebenspartner und die Kinder des GKV-Mitgliedes die gleichen Leistungsansprüche wie das Mitglied haben (ausgenommen Krankengeld).
Dieser Grundsatz gilt, wenn die Familienangehörigen
 
  • ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben
  • nicht selbst Mitglied einer Krankenkasse/Pflegekasse sind
  • nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sind
  • keine hauptberuflich selbstständige Tätigkeit ausüben und
  • kein regelmäßiges Gesamteinkommen von mehr als 365 EUR monatlich beziehen; sofern der Familienversicherte sein Bildung Vertrieb Version 01/2011 22Einkommen ausschließlich aus einer geringfügigen Beschäftigung („Minijob“) erzielt, gilt eine Grenze von 400 EUR. Im Rahmen der Familienversicherung sind die Kinder (auch Stief-, Pflege- und Adoptivkinder) sowie Enkel mitversichert, wenn sie vom Mitglied überwiegend unterhalten werden:
  • bis zum vollendeten 18. Lebensjahr • bis zum vollendeten 23. Lebensjahr, wenn die Kinder nicht erwerbstätig sind
  • bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung (auch Studium) befinden oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr ableisten; diese Frist verlängert sich um die Dauer der Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht (Wehr- oder Zivildienst).
  • ohne Altersgrenze, wenn sie sich wegen einer Behinderung nicht selber unterhalten können.
     
Die Mitversicherung der Kinder ist dann ausgeschlossen, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte des Mitglieds nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, sein regelmäßiges Gesamteinkommen die JAEG übersteigt und regelmäßig höher ist als das Gesamteinkommen des Mitglieds.
Auch (beitragsfrei) familienversicherte Ehepartner fallen aus der Familienversicherung der GKV heraus, wenn sich der Ehepartner privat versichert. Der zuvor Familienversicherte ist also gehalten, sich unter Beachtung der erforderlichen Vorversicherungszeiten entweder freiwillig in der GKV weiter zu versichern oder eine (private) Krankheitskostenvollversicherung abzuschließen. Der Beitrag für eine derartige freiwillige Mitgliedschaft in der GKV (z.B. für Hausfrauen oder Kindern ohne eigene Einkünfte, deren Ehepartner oder Elternteil vollversichert ist), berechnet sich aus dem Einkommen und Vermögen des vollversicherten Elternteils bzw. der Person, die mit dem Mitglied in einer Bedarfsgemeinschaft lebt.
Hier bestehen zwischen den einzelnen Krankenkassen unterschiedliche Regelungen, die in den jeweiligen Satzungen festgeschrieben sind.