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Gesundheitsprüfung

Die Antragsfragen betreffen vornehmlich den Gesundheits- und Zahnstatus (aktuell wie auch in der Vergangenheit) sowie die Angaben zum Arzt, Haus- und Zahnarzt, die verbindliche Aussagen treffen können. Diese vorvertragliche Anzeigepflicht hilft dem Versicherer das zu versichernde Risiko korrekt einzustufen und zu bewerten. Um das Risiko in diesem Sinne abschließend beurteilen zu können, ist der (potentielle) Versicherungsnehmer verpflichtet, die ihm bekannten Umstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform fragt (§ 19 Abs. 1 VVG). Diese Formulierung verdeutlicht, dass das Risiko einer Fehleinschätzung nicht beim Versicherungsnehmer liegt.
 
 
Gefragt werden kann für einen Vollversicherungstarif unter anderem, ob
 
  • ein Antrag oder Vertrag von einer privaten Krankenversicherung bereits abgelehnt, beendet oder gekündigt wurde
  • jemals eine HIV-Infektion vorlag
  • Arbeitsunfähigkeit besteht
  • zurzeit Beschwerden, Krankheiten oder dauerhafte Gesundheitsstörungen bestehen
  • innerhalb der letzten 10 Jahre eine ambulante oder stationäre Untersuchung, Beratung, Behandlung oder Operation erfolgte (wichtig: auch                       Kontrolluntersuchungen müssen angegeben werden!) oder Krankenhausaufenthalte erfolgten
  • innerhalb der letzten 10 Jahre gesundheitliche Beschwerden, Krankheiten, Krankheits- oder Unfallfolgen bestanden 
  • innerhalb der letzten 10 Jahren oder aktuell Medikamente, Beruhigungsmittel oder Drogen eingenommen wurden
  • Behandlungen, Untersuchungen oder Operationen vorgesehen oder ärztlich angeraten wurden 
  • innherhalb der letzten 10 Jahre ein psychotherapeutische Behandlung oder Suchtbehandlung angeraten oder durchgeführt wurde 
  • innerhalb der letzten 10 Jahre eine Krebserkrankung vorlag oder aktuell vorliegt 
  • körperliche Gebrechen, Behinderungen, Organfehler, Sterilität oder Wehrdienstbeschädigung vorliegen
 
 


Wenn Sie auch nur eine Frage bejahen müssen Sie in der Regel genauere Angaben zur jeweiligen Erkrankung dahingehend machen,
 
  • welche Art der Beschwerde, Krankheit, Diagnose,
    Verletzung, Untersuchung oder Behandlung vorlag und
    wie lange Sie behandelt wurden
  • ob die Erkrankung bereits ausgeheilt ist, oder noch Folgen oder Beeinträchtigungen bestehen
  • welcher der behandelnde Arzt, Psychotherapeut, Zahnarzt, Heilpraktiker, welches Heilstätte oder Krankenhaus war
 
 
Verletzt der Versicherungsnehmer seine vorvertragliche Anzeigepflicht, billigt das neue VVG dem Versicherer nach § 19 Abs. 2 VVG grundsätzlich ein Rücktrittsrecht zu, was bedeutet, dass der Vertrag ab Laufzeitbeginn aufgehoben würde. Um diese für den Versicherungsnehmer gravierende Sanktion zu mildern, bestimmt § 19 Abs. 3 Satz 1 VVG allerdings, dass der Rücktritt des Versicherers dann ausgeschlossen ist, wenn der VN seine Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. Mit anderen Worten: Das Rücktrittsrecht greift nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit; der VN hat ggf. zu beweisen, dass er seine Anzeigeobliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.