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Höher verdienende Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei sind, müssen ihre Beiträge für eine freiwillige Versicherung in der „Gesetzlichen“ oder einen privaten Versicherungsschutz selber tragen. Nach § 257 SGB V erhalten sie von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss, der sie den pflichtversicherten Beschäftigten gleichstellt. Der Beitragszuschuss steht daher nur Personen zu, die als Arbeitnehmer in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen.
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Damit ein Anspruch auf Beitragszuschuss besteht, darf die Versicherungsfreiheit nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze bestehen. Ist dies der Fall, beträgt der Zuschuss gem. § 257 Abs. 1 SGB V die Hälfte des Beitrags, der für einen versicherungspflichtig Beschäftigten zu zahlen wäre - höchstens jedoch die Hälfte des Beitrages, der bei Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes zu zahlen wäre; dabei wird der vom Versicherten alleine zu tragende Sonderbeitrag von 0,9% nicht berücksichtigt.
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Der Anspruch eines privat gegen Krankheit Versicherten auf Beitragszuschuss steht nur den Beschäftigten zu, die
• wegen der Höhe des Arbeitsentgelts versicherungsfrei sind (Überschreiten der Jahresentgeltgrenze) oder
• von der Versicherungspflicht im Sinne des §§ 6 und 8 SGB V befreit sind.
Darüber hinaus verlangt das SGB V, dass der PKV-Versicherte (und seine Familienangehörigen) Vertragsleistungen beanspruchen können, die ihrer Art nach mit den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar sind; eine (private) Absicherung des gesamten GKV-Leistungskataloges ist jedoch nicht erforderlich.
Der Arbeitgeberzuschuss für privat krankenversicherte Beschäftigte beträgt die Hälfte des Beitrages, der sich bei Anwendung des um 0,9% verminderten allgemeinen Beitragssatzes ergibt - maximal die Hälfte des Beitrages, den der Beschäftigte tatsächlich zu zahlen hat (§ 257 Abs.2 SGB V).