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Arbeitgeberzuschuss Private Krankenversicherung

Arbeitgeberzuschuss Private Krankenversicherung

Höher verdienende Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei sind, müssen ihre Beiträge für eine freiwillige Versicherung in der „Gesetzlichen“ oder einen privaten Versicherungsschutz selber tragen. Nach § 257 SGB V erhalten sie von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss, der sie den pflichtversicherten Beschäftigten gleichstellt. Der Beitragszuschuss steht daher nur Personen zu, die als Arbeitnehmer in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen.



Beitragszuschuss an freiwillige Mitglieder der GKV
Damit ein Anspruch auf Beitragszuschuss besteht, darf die Versicherungsfreiheit nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze bestehen. Ist dies der Fall, beträgt der Zuschuss gem. § 257 Abs. 1 SGB V die Hälfte des Beitrags, der für einen versicherungspflichtig Beschäftigten zu zahlen wäre - höchstens jedoch die Hälfte des Beitrages, der bei Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes zu zahlen wäre; dabei wird der vom Versicherten alleine zu tragende Sonderbeitrag von 0,9% nicht berücksichtigt.

Beitragszuschuss für PKV-Versicherte
Der Anspruch eines privat gegen Krankheit Versicherten auf Beitragszuschuss steht nur den Beschäftigten zu, die
• wegen der Höhe des Arbeitsentgelts versicherungsfrei sind (Überschreiten der Jahresentgeltgrenze) oder
• von der Versicherungspflicht im Sinne des §§ 6 und 8 SGB V befreit sind.
Darüber hinaus verlangt das SGB V, dass der PKV-Versicherte (und seine Familienangehörigen) Vertragsleistungen beanspruchen können, die ihrer Art nach mit den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar sind; eine (private) Absicherung des gesamten GKV-Leistungskataloges ist jedoch nicht erforderlich.
Der Arbeitgeberzuschuss für privat krankenversicherte Beschäftigte beträgt die Hälfte des Beitrages, der sich bei Anwendung des um 0,9% verminderten allgemeinen Beitragssatzes ergibt - maximal die Hälfte des Beitrages, den der Beschäftigte tatsächlich zu zahlen hat (§ 257 Abs.2 SGB V).