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Gebührenordnung für Ärzte / Zahnärzte

Die GOÄ/ GOZ sind Grundlage für die Vergütung privatärztlicher Leistungen. Das Spektrum der ärztlichen/ zahnärztlichen Leistungen wird in Einzelpositionen aufgegliedert, die nach den Vorschriften der Gebührenordnungen in Rechnung gestellt wer- den können. Jede einzelne Leistung erhält dabei eine eigene Gebührenordnungsziffer.
Die Bemessung der Gebühren beruht auf einem System von Punktzahlen für die einzelnen in den Gebührenverzeichnissen aufgeführten Leistungen und einem für sämtliche Leistungen einheitlichen Punktwert.
Der Punktwert beträgt aktuell in der GOÄ 5,82873 Cent, in der GOZ 5,62421 Cent. Die Multiplikation des Punktwertes mit der Punktzahl der einzelnen Leistungen ergibt den einfachen Gebührensatz. Für die Bemessung der einzelnen Gebühr sieht die Gebührenordnung einen Gebührenrahmen vor.
Der Rahmen der Gebührenordnungen liegt bei folgenden Sätzen:

a) ohne Begründung des Arztes
  • für persönliche Leistungen bis 2,3-fach
  • für technische Leistungen der GOÄ Abschnitte A, E und O bis 1,8-fach
  • für technische Leistungen der GOÄ-Nr. 437 sowie des Abschnittes M 1,15-fach
Diese Sätze werden als Regelhöchstsätze (= Schwellenwerte) bezeichnet.

b) mit Begründung des Arztes
  • für persönliche Leistungen bis 3,5-fach
  • für technische Leistungen der GOÄ Abschnitte A, E und 0 bis 2,5-fach
  • für technische Leistungen der GOÄ-Nr. 437 sowie des Abschnittes M 1,3-fach




Diese Sätze werden als Höchstsätze bezeichnet.
In der Regel darf eine Gebühr für persönliche Leistungen nur zwischen dem einfachen und dem 2,3-fachen des Gebührensatzes bemessen sein, ein Überschreiten des 2,3-fachen Gebührensatzes (= Schwellenwert) ist nur zulässig, wenn Besonderheiten dieses rechtfertigen (schriftliche Begründung des Arztes auf der Rechnung).
Will der Arzt ein über den Rahmen der Gebührenordnung, also über den Höchstsatz hinausgehendes Honorar mit dem Patienten vereinbaren, ist hierüber vorher eine schriftliche Vereinbarung zu treffen. An die Rechtmäßigkeit einer solchen Honorar- vereinbarung sind strenge Bedingungen geknüpft.
Beispiel für eine Honorarabrechnung:
eingehende Beratung nach GOÄ-Ziffer 3
Punktzahl: 150 Punkte x Punktwert 5,82873 Cent = Gebühr 8,74 EUR
1-facher Gebührensatz: 8,74 EUR 1,7-facher Gebührensatz: 14,86 EUR 2,3-facher Gebührensatz: 20,10 EUR 3,5-facher Gebührensatz: 30,50 EUR (mit Begründung)
Hinweis für die neuen Bundesländer (inkl. Ost-Berlin): Der Arztabschlag in Höhe von 10% ist seit dem 1.1.2007 weggefallen. Damit ist das Vergütungsniveau für Ärzte und Zahnärzte in Ost- und Westdeutschland einheitlich.