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Alterungsrückstellung

Alterungsrückstellung (auch Deckungsrückstellung)

Grundsätzlich ist der Beitrag zur PKV altersabhängig, und zwar mit zunehmendem Alter fast immer steigend (dies wird allge- mein als Risikobeitrag bezeichnet). Der nach dem Äquivalenz- prinzip berechnete Beitrag ist demgegenüber prinzipiell kons- tant und heißt Nettobeitrag. Dieser Nettobeitrag ist in der Anfangszeit der Versicherungsdauer höher als der jeweilige altersabhängige Risikobeitrag. Dies führt zwangsläufig zur Bil- dung einer Rückstellung der in der Anfangszeit „zu viel“ bezahl- ten Beiträge, der Alterungsrückstellung. Sie wird verzinslich angesammelt, wobei die hieraus erzielten Überschüsse wiede- rum den Rückstellungen zugeführt werden. Ab dem Zeitpunkt, wo der Beitrag nicht mehr ausreicht, um die Leistungen zu finanzieren, wird die Alterungsrückstellung abgebaut.

Alterungsrückstellung / Junge bilden Vorsorge für´s Alter

Mit dem Alter steigt die Inanspruchnahme von Gesundheits- leistungen. 80-jährige Männer benötigen z.B. etwa achtmal so hohe Aufwendungen für Arzneimittel wie 40-Jährige. Die Inanspruchnahme von Krankenhausleistungen steigt zwischen dem 30. und dem 80. Lebensjahr auf das Zehn- bis Zwölffache. Diese Beispiele lassen sich fortsetzen.
In der Beitragsberechnung der PKV ist diese Entwicklung bereits einkalkuliert: Indem sie Alterungsrückstellungen bildet, trifft die PKV Vorsorge für die mit dem Alter steigende Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen.
Mit dieser demografischen Entwicklung steigt – neben der Inan- spruchnahme von Gesundheitsleistungen – auch die Ausgaben- entwicklung im Gesundheitswesen verbunden mit entsprechend höheren Kosten. Auf diese Entwicklung ist die PKV vorbereitet: Nach deutschem Recht muss die PKV in der Vollversicherung nach dem Anwartschaftsdeckungsverfahren arbeiten. Danach werden die Beiträge so kalkuliert, dass bereits heute eine syste- matische Vorsorge für das Alter gebildet wird.



Der Beitrag in der PKV wird über die gesamte Versicherungs- dauer so kalkuliert, dass er
in jungen Jahren oberhalb der tatsächlich in Anspruch genommenen Gesundheitsleistungen und
in späteren Jahren unterhalb dieser Leistungen liegt.

Die Differenz zwischen dem tatsächlichen Beitrag und den rechnerischen Kosten für Gesundheitsleistungen in jungen Versicherungsjahren wird in der Alterungsrückstellung verzinslich angelegt. Wenn in späteren Lebensjahren die rechnerischen Kosten für Gesundheitsleistungen über dem Beitrag liegen,dann wird die Differenz durch Entnahme aus den Alterungsrückstellungen finanziert.

Verzinsung von Alterungsrückstellungen

Der Zinssatz zur Berechnung von Alterungsrückstellungen beträgt entsprechend der gesetzlichen Vorgaben maximal 3,5 Prozent. Die Unternehmen können die Tarife auch mit einem niedrigeren Satz kalkulieren. Aber: Je niedriger der rechnerisch zugrunde gelegte Zinssatz, desto weniger rechnungsmäßige Zinserträge kommen der Alterungsrückstellung zugute und desto höher müssen dann die Zuführungen zu Alterungsrück- stellungen aus den Beiträgen sein. Vereinfacht gesagt gilt also: Je niedriger der rechnerische Zinssatz, desto höher der erfor- derliche Beitrag.
Wenn der Marktzins über dem rechnungsmäßigem Zins liegt, entstehen Zinserträge, die versicherungsmathematisch als „Überzinsen“ bezeichnet werden. Diese Überzinsen werden ins- besondere für zusätzliche Beitragsentlastungen im Alter oder für Beitragsrückerstattungen verwendet. § 12 a Abs. 1 bis 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) regelt die Verwendung sowie die Aufteilung der Überzinsen. 90 Prozent dieser Über- zinsen müssen den Versicherten für eine Beitragsentlastung im Alter zugute kommen, wobei ein wesentlicher Teil unmittelbar für die heute über 65-Jährigen verwendet wird.

Gesetzlicher Beitragszuschlag in der PKV

Seit dem 1. Januar 2000 müssen Neuversicherte einen zusätz- lichen Zuschlag von 10 Prozent auf ihren Beitrag zahlen. Dieser Zuschlag wird in der Regel ab dem 22. Lebensjahr und bis zum 61. Lebensjahr berechnet. Die daraus resultierenden Mittel werden verzinslich angelegt und – ohne Abzug etwaiger Kosten – dafür verwendet, Beitragserhöhungen nach Vollendung des 65. Lebensjahres aufzufangen.
Auch die bereits vor dem 1. Januar 2000 in der PKV Versicherten können an dem Beitragszuschlag teilnehmen. Für sie ist der Zuschlag beginnend mit dem Jahr 2001 mit 2 Prozent eingeführt worden und dann bis zum Erreichen von 10 Prozent der Bruttoprämie jährlich um weitere 2 Prozent erhöht worden. Bestandsversicherte hatten allerdings ein Widerspruchsrecht bei Einführung des Zuschlags.



Portabilität von Alterungsrückstellungen

Wechselt der Versicherungsnehmer innerhalb desselben Unternehmens in einen anderen Tarif, ergeben sich keine Änderungen zur bisherigen Rechtslage. Die Alterungsrückstellung aus dem bisherigen Tarif wird voll angerechnet (§ 204 Abs. 1 VVG). Besonderheiten ergeben sich ausschließlich hinsichtlich des begrenzten Wechselrechts in den Basistarif.
Im Falle des Wechsels zu einem anderen Versicherungsunter- nehmen ist zu differenzieren, wann der private Krankenversiche- rungsschutz begründet wurde:
Wurde der private Krankenvollversicherungsschutz ab dem 1. Januar 2009 begründet, werden die kalkulierten Alterungsrückstellungen in Höhe des Teils der Versicherung, dessen Leistungen dem Basistarif entsprechen, an den neuen Versicherer übertragen. Es werden also Alterungsrückstellungen in der Höhe übertragen, wie sie sich ergeben hätten, wenn der Versicherte von Beginn an im Basistarif versichert gewesen wäre, jedoch nicht mehr, als nach dem alten Tarif zu übertragen gewesen wären. Sah der alte Tarif nämlich insgesamt geringere Leistungen als der Basistarif vor, werden auch entsprechend weniger Alterungsrückstellungen übertragen. Im Gegensatz zu bereits bestehenden Verträgen muss die Möglichkeit zur Mitnahme der Alterungs- rückstellungen in Neuverträgen einkalkuliert werden.
In die Beiträge von Versicherten, deren privater Krankenversicherungsschutz vor dem 1. Januar 2009 begründet wurde, ist die Übertragungsmöglichkeit von Alterungsrückstellungen nicht einkalkuliert. Gleichwohl erhalten sie einmalig die Gelegenheit, unter Übertragung von Alterungsrückstellungen in vorgenannter Höhe in den Basistarif eines anderen Unternehmens zu wechseln, wenn die Kündigung des Versicherungsvertrags zwischen dem 1. Januar und dem 30. Juni 2009 erfolgt. Ist nach dem ersten Wechsel ein weiterer Unternehmenswechsel angestrebt, können von dem zweiten auf den dritten Versicherer nur die Alterungsrückstellungen übertragen werden, die beim zweiten Unternehmen aufgebaut wurden.