Im Unterschied zur gesetzlichen Krankenversicherung - deren Leistungen durch das Sozialgesetzbuch (SGB) definiert werden - ermöglicht es die Private Krankenversicherung, den Versicherungsschutz individuell zusammenzustellen. Darüber hinaus kann auch die Höhe der Beiträge durch Selbstbeteiligungen mit gestaltet werden.Während sich die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung weitestgehend nach dem Sozialgesetzbuch richten, definiert sich der private (Kranken-)Versicherungsschutz nach den vertraglich vereinbarten Tarifen und Tarifbestimmungen.
Rechtsbezüge finden sich auch im BGB, Sozialgesetzbuch, Versicherungsvertragsgesetz (§§ 192 ff VVG) und Versicherungsaufsichtsgesetz; nicht zuletzt in Vorschriften des EG- Rechts, aber auch des deutschen Steuerrechts.
Die vertragliche Grundlage für die PKV bildet ein aus mehreren Teilen bestehendes Bedingungswerk:
- Teil I
- Teil II
- Teil III
1) Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)
2) Tarifbedingungen
Die AVB beschreiben einen Grundversicherungsschutz, während dieTarifbedingungen sie ergänzen und unternehmenseigene Festlegungen enthalten; die Auslandsreise-Krankenversicherung basiert auf den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Auslandsreise- Krankenversicherung.
In diesem Sinne sieht die PKV folgende Versicherungsarten vor:
- Krankheitskostenvollversicherung
- Krankheitskostenzusatzversicherung
- Krankentagegeldversicherung
- Krankenhaustagegeldversicherung
- Private Pflegeversicherung
- Auslandsreisekrankenversicherung
- Sonstige Versicherungen - wie z.B. Anwartschaftsversicherung und Kurversicherung



