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Die Heilfürsorge deckt jedoch nicht alle entstehenden Krank- heitskosten ab (z. B. je nach Vorschrift Lücken im ambulanten Bereich für Zahnersatz, Sehhilfen, Heilpraktiker und außerhalb der Bundeswehr/ Bundespolizei keine komplette Übernahme des Zweibettzimmers und der privatärztlichen Behandlung).
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Für berücksichtigungsfähige Ehegatten und Kinder besteht Anspruch auf Beihilfe entsprechend der jeweiligen Beihilfevorschrift (hier kommt die Restkostenabsicherung über aktive Beihilfetarife infrage). Während des Anspruchs auf Heilfürsorge besteht keine Versicherungspflicht in der PKV. Endet die Heilfürsorge, entsteht zu diesem Zeitpunkt die Verpflichtung, eine beihilfekonforme private Krankenversicherung abzuschließen. Damit eine Versicherung im Beihilfe-Basistarif verhindert werden kann, ist in jedem Fall der rechtzeitige Abschluss einer Anwartschaftsversicherung zu empfehlen. Nur diese sichern dann den Zugang in leistungsstarke Beihilfetarife.