Kündigung GKV und PKV

Kündigung / Beendigungsmöglichkeiten der GKV

Seit Januar 2002 sind Versicherungspflichtige und freiwillig Versicherte beim Wechsel der Krankenkasse gleichgestellt. Sie können zum Ende des übernächsten Monats ab Kündigung die Kasse wechseln. Nachstehend wird der Ablauf bei einem Kassenwechsel beschrieben.

Die Mitgliedschaft Pflichtversicherter endet mit dem Tod des Mitglieds; bei Beschäftigten mit Ablauf des Tages, an dem das Beschäftigungsverhältnis endet.
Erlischt die Mitgliedschaft wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze, dann endet sie, wenn das Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeit seinen Austritt erklärt. Erklärt das Mitglied den Austritt nicht, wird die Mitgliedschaft als freiwillige Mitgliedschaft fortgeführt. Dies bedingt allerdings, dass die Voraussetzungen der freiwilligen Versicherung nach § 9 Abs. 1 SGB V erfüllt sind.
Wie bereits dargelegt – Versicherungspflichtige haben die Möglichkeit, ihre Krankenkasse zu wählen. An diese Entscheidung sind sie mindestens 18 Monate gebunden. Sie können ihre Mitgliedschaft mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende kündigen. Die Kündigung wird wirksam, wenn das Mitglied innerhalb der Kündigungsfrist die Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse nachweist.
Die freiwillige Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds sowie mit dem Beginn einer Pflichtmitgliedschaft.
Erklärt das Mitglied seinen Austritt, so endet die freiwillige Mitgliedschaft mit dem Ablauf des übernächsten Kalendermonats; von dem Monat an gerechnet, in dem der Austritt erklärt wurde. Die Satzung der Krankenkasse kann allerdings einen früheren Zeitpunkt bestimmen.
Die (beitragsfreie) Familienversicherung endet zu dem Zeitpunkt, in dem ihre Voraussetzungen und Bedingungen nicht mehr gegeben sind. So zum Beispiel, wenn der Familienversicherte
• eine versicherungspflichtige Tätigkeit aufnimmt • ein Gesamteinkommen von mehr als 1/7 der monatlichen
Bezugsgröße erzielt

• vom GKV-Mitglied geschieden wird • oder wenn Kinder die geltenden Altersgrenzen erreichen.

Befreiung von der Versicherungspflicht
Wer in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig wird, hat unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht befreien lassen (§ 8 SGB V).
Einige Beispiele:
• Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze
• Bezug von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld
•      Aufnahme einer nicht vollen Erwerbstätigkeit während der Elternzeit
• Herabsetzung der Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit (Teilzeitarbeit)
• Antrag auf Rente bzw. den Rentenbezug oder die Teilnahme einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (z.B. Berufsförderung)
• Einschreibung als Student oder eine Beschäftigung als Arzt im Praktikum
• Tätigkeit in einer Einrichtung für Behinderte.
Der Antrag auf Befreiung ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an; was voraussetzt, dass seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden; ansonsten vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden.

Wichtig: Wechsel in die PKV nur mit Nachweis möglich!
Will ein freiwillig versichertes GKV-Mitglied (z. B. Selbstständiger) in die PKV wechseln, wird die Kündigung der Mitgliedschaft nur dann wirksam, wenn das Bestehen einer privaten Kranken- Vollversicherung nachgewiesen wird. Wird der Nachweis nicht innerhalb der Kündigungsfrist erbracht, wird die Kündigung unwirksam. Der GKV-Austritt wäre dann nur nach einer erneuten Kündigung möglich. Empfehlung: Achten Sie darauf, dass Ihr Kunde den Nachweis auch tatsächlich erbringt.
Wichtig: 18-Monatsfrist gilt nicht, wenn ein freiwilliges Mitglied in die PKV wechselt.




Kündigung / Beendigungsmöglichkeiten der PKV

Die Beendigung eines Versicherungsverhältnisses kann im Prinzip von beiden Vertragspartnern initiiert werden. Dabei stehen die Möglichkeiten einer ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung zur Verfügung. Während bei einer ordentlichen Kündigung bestimmte Fristen einzuhalten sind und die Beendigung zu einem festen Termin wirksam wird, setzt die außerordentliche Kündigung besondere gesetzliche bzw. vertragliche Gründe voraus und kann ohne Einhaltung von Fristen ausgesprochen werden.Die Kündigung für einen Wechsel der Privaten Krankenversicherung (PKV) kann ordentlich- oder außerordentlich erfolgen.

Ordentliche Kündigung durch den versicherungsnehmer

Eine Private Krankenversicherung wird in der Regel auf unbestimmte Zeit abgeschlossen (§ 195 Abs.1 VVG). Der Versicherungsnehmer kann ein solches Vertragsverhältnis folglich zum Ende eines jeden Versicherungsjahres (frühestens aber zum Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer) mit einer Frist von 3 Monaten kündigen.

Außerordentliche Kündigung durch den Versicherungsnehmer

Erhöht der Versicherer die Beiträge aufgrund der Beitragsanpassungsklausel oder vermindert er seine Leistungen gemäß § 18 Abs. 1 AVB, so kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis hinsichtlich der betroffenen versicherten Person innerhalb eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündigen. Bei einer Beitragserhöhung kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis auch bis und zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung kündigen.
Wie bereits erwähnt - die außerordentliche Beendigung des Versicherungsverhältnisses setzt (außerordentliche) Gründe voraus.

Kündigung durch den Versicherer

Da eine (private) Krankheitskostenvollversicherung substitutiven Charakter hat - sie ersetzt den gesetzlichen Versicherungsschutz der GKV - haben die PKV-Unternehmen auf ein ordentliches Kündigungsrecht verzichtet.
Wird eine Krankheitskostenversicherung oder eine Pflegekrankenversicherung vom Versicherer wegen Zahlungsverzugs des Versicherungsnehmers wirksam gekündigt, sind die versicherten Personen berechtigt, die Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers zu erklären; die Prämie ist ab Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses zu leisten.Die versicherten Personen sind vom Versicherer über die Kündigung und sein Recht in Textform zu informieren. Dieses Recht der versicherten Person endet zwei Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem sie Kenntnis von diesem Recht erlangt hat (§ 206 Abs.4 VVG).

Darüber hinaus kann der Vertrag u. a. auch wegen folgender Gründe beendet werden:
• Tod des Versicherungsnehmers
• Eintritt der Berufsunfähigkeit
• Verlegung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes aus Deutschland – es sei denn, das Versicherungsverhältnis wird aufgrund einer anderweitigen Vereinbarung fortgesetzt.


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Bitte beachten Sie:

Wer privat krankenversichert ist und versicherungspflichtig wird, kann seinen Versicherungsvertrag mit Wirkung vom Eintritt der Versicherungspflicht an kündigen; dies gilt auch für eine Familienversicherung, bei Arbeitslosigkeit sowie unter besonderen Voraussetzungen nach Vollendung des 55. Lebensjahres.