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Heilfürsorge

Die Heilfürsorge ist eine besondere Form der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten. Sie wird in der Regel den Beamten gewährt, die während der Ausübung ihres Dienstes besonderen Gefahren ausgesetzt sind (Polizeibeamte, Soldaten, zum Teil Feuerwehrleute). Die freie Heilfürsorge über- nimmt in der Regel für den Beamten 100 % der erstattungsfähigen Krankheitskosten.
Die Heilfürsorge deckt jedoch nicht alle entstehenden Krank- heitskosten ab (z. B. je nach Vorschrift Lücken im ambulanten Bereich für Zahnersatz, Sehhilfen, Heilpraktiker und außerhalb der Bundeswehr/ Bundespolizei keine komplette Übernahme des Zweibettzimmers und der privatärztlichen Behandlung).



Je nach geltender Heilfürsorgevorschrift erlischt der Anspruch auf freie Heilfürsorge nach Ende der Ausbildung oder Ausscheiden aus dem aktiven Dienst. Ab diesem Zeitpunkt haben diese Beamten Anspruch auf Beihilfe (siehe auch Anwart- schaftsversicherung). In Hessen, Niedersachsen bei Dienstantritt nach 01.99, Rheinland-Pfalz und Saarland haben Polizei- beamte auch in der Ausbildung einen Beihilfeanspruch, also keine freie Heilfürsorge.
Für berücksichtigungsfähige Ehegatten und Kinder besteht Anspruch auf Beihilfe entsprechend der jeweiligen Beihilfevorschrift (hier kommt die Restkostenabsicherung über aktive Beihilfetarife infrage). Während des Anspruchs auf Heilfürsorge besteht keine Versicherungspflicht in der PKV. Endet die Heilfürsorge, entsteht zu diesem Zeitpunkt die Verpflichtung, eine beihilfekonforme private Krankenversicherung abzuschließen. Damit eine Versicherung im Beihilfe-Basistarif verhindert werden kann, ist in jedem Fall der rechtzeitige Abschluss einer Anwartschaftsversicherung zu empfehlen. Nur diese sichern dann den Zugang in leistungsstarke Beihilfetarife.